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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter des Monats Juni 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung

2.

Gesellschafterstreit in der Limited muss vor englische Gerichte

3.

Steuerberater muss nicht sämtliche Gerichtsentscheidungen kennen

4.

Maßgeblichkeit nach BilMoG

5.

Kfz-Nutzung: Mehrfache Anwendung der 1 %-Regel durch BFH bestätigt

6.

Voraussetzungen für Treuhandverhältnis (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO)

7.

Verlustabzug bei Abwärtsverschmelzung



1. Unterbilanzhaftung wegen unterlassener Offenlegung

Kernaussage
Unterbleibt die Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH gegenüber dem Registergericht, führt dies in entsprechender Anwendung des Haftungsmodells der Unterbilanzhaftung zu einer zeitlich unbeschränkten Haftung der Gesellschafter. Gleiches gelte für den Erwerb eines Geschäftsanteils.

Sachverhalt
Eine im Dezember 1993 gegründete GmbH verfügte ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 bereits Ende 2003 über keine Aktiva mehr. Im Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma, eine Verlegung des Sitzes und die Änderung des Unternehmensgegenstandes. Diese Änderungen wurden im September 2004 im Handelsregister eingetragen. Die GmbH war seit Juli 2004 mit erweitertem Geschäftszweck operativ tätig. Im Dezember 2005 wurden die Geschäftsanteile im Nennwert von 50.000 DM auf die Beklagte übertragen. Diese zahlte im März 2006 als Einlage 25.000 EUR auf das Stammkapital ein. Im Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Es wurden Forderungen i. H. v. rund 37.000 EUR zur Tabelle festgestellt. Der Kläger ist Insolvenzverwalter und nimmt die Beklagte als alleinige Gesellschafterin der Schuldnerin auf Begleichung der sämtlichen Forderungen in Anspruch.

Entscheidung
Das LG wies die Klage ab, das OLG München gab ihr statt. Die Aufnahme der operativen Tätigkeit mit dem erweiterten Gesellschaftszweck im Juli 2004 stellt eine Mantelverwendung dar, die nach der Rechtsprechung des BGH gegenüber dem Registergericht als wirtschaftliche Neugründung hätte offen gelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen, so dass insoweit das Haftungsmodell der Unterbilanzhaftung entsprechende Anwendung findet. Hiernach haften Gesellschafter unbeschränkt für Verluste, die vor Anmeldung und Eintragung der GmbH mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit entstanden sind. Die Zahlung der Beklagten auf das Stammkapital im März 2006 führt nicht zu einer Haftungsbefreiung, da diese nicht mit einer Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung verbunden war. Die Unterbilanzhaftung sichert das Vertrauen der Gläubiger auf den ungeschmälerten Bestand des Stammkapitals im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft. Aus diesem Sinn und Zweck ergibt sich, dass auch neue Gesellschafter haften. Unerheblich ist, ob die Beklagte Kenntnis von der Mantelverwendung hatte.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht die Gefahren einer Mantelverwendung auch für neue Gesellschafter. Im Rahmen einer Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil sollte diese Rechtsfrage erörtert werden.


2. Gesellschafterstreit in der Limited muss vor englische Gerichte

Kernaussage
Die gerichtliche Klärung der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer englischen Limited kann nur vor einem englischen Gericht herbeigeführt werden.

Sachverhalt
Der Kläger und eine weitere Person (Mehrheitsgesellschafter) waren Gesellschafter und jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten, einer Limited Company by Shares. Der Gründungssitz der Beklagten befindet sich in England, der Verwaltungssitz ist in Deutschland. Auf einer Gesellschafterversammlung hat der Mehrheitsgesellschafter den Kläger in dessen Abwesenheit als Geschäftsführer abberufen. Der Kläger hielt den Beschluss aus formalen Gründen für unwirksam. Aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag erhob er Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage vor einem deutschen Gericht.

Entscheidung
Die Klage hatte vor dem LG zunächst Erfolg. Das OLG entschied hingegen auf die Berufung der Beklagten, dass deutsche Gerichte für derartige Klagen nicht zuständig sind und wies die Klage als unzulässig ab. Die internationale Zuständigkeit ist nach den Vorschriften der EuGVVO zu bestimmen. Nach Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind für Klagen, die die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaates ausschließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat. Streitig war, ob der Gründungstheorie oder der Sitztheorie zur Bestimmung des Sitzes zu folgen ist, oder ob eine Doppelanknüpfung anzunehmen ist. Der Senat folgte im Rahmen des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO der Gründungstheorie. Nur so würde die reibungslose Durchsetzung des zwingenden Gesellschaftsrechts jedes Mitgliedstaates gesichert. Gerichtsstandsvereinbarungen sind im Anwendungsbereich des Art. 22 Nr. 2 EuGVVO unwirksam, da diese Norm eine ausschließliche Zuständigkeit regelt.

Konsequenz
Diese Entscheidung dürfte auch für andere Rechtsformen von Interesse sein. Bei Gründung einer ausländischen Gesellschaft sollte daher immer berücksichtigt werden, dass Streitigkeiten bei ausschließlichen internationalen Zuständigkeiten vor den entsprechenden ausländischen Gerichten zu führen sind.


3. Steuerberater muss nicht sämtliche Gerichtsentscheidungen kennen

Kernfrage
Das OLG entschied zur der Frage, ob und gegebenenfalls wann ein Steuerberater von gerichtlichen Entscheidungen Kenntnis haben muss.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb Spielhallen, wobei er für die erzielten Umsätze aus den Geldspielautomaten in den Jahren 1995 bis 2000 zur Umsatzsteuer veranlagt wurde. Die Beklagte war in dieser Zeit Steuerberaterin des Klägers und hat für diesen die Umsatzsteuererklärungen erstellt und die entsprechenden Bescheide geprüft. Diese wurden bestandskräftig. Gemäß § 4 Nr. 9 UStG a. F. waren in dieser Zeit nur Erlöse aus Geldspielautomaten in öffentlichen Spielbanken von der Umsatzsteuer befreit. In einer nicht amtlich veröffentlichten Entscheidung vom 30.11.2000 äußerte der BFH seine Zweifel an der Europarechtskonformität der Regelung. In einer Entscheidung des FG Münster wurden die betreffenden Umsätze sämtlich umsatzsteuerfrei belassen. Die Entscheidung wurde am 7.6.2002 veröffentlicht. Der Beklagten waren die Entscheidungen während der Dauer der Vertragsbeziehungen der Parteien, bis August 2002, nicht bekannt. Der Kläger fordert von der Klägerin Schadensersatz für die zu Unrecht erhobene Umsatzsteuer sowie Zinsen.

Entscheidung
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Steuerberater, ebenso wie der Rechtsanwalt, muss über mandatsbezogene Gesetzes- und Rechtskenntnisse verfügen. Innerhalb einer angemessenen Zeit müssen Entscheidungen des BFH zur Kenntnis genommen werden, die in den gängigen Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Auf die Verfassungs- und Europarechtskonformität von Gesetzen darf grundsätzlich vertraut werden, es sei denn, es bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verstoß. Die Veröffentlichung der finanzgerichtlichen Entscheidung war unschädlich, da eine Karenzzeit der Kenntnisnahme durch die Beklagte von mindestens 3 Monaten eingeräumt wurde. Höchstrichterliche Entscheidungen hingegen sind innerhalb eines Zeitraums von 4-6 Wochen ab Veröffentlichung zur Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte hatte diese Frist nicht überschritten, so dass keine Pflichtverletzung besteht.

Konsequenz
Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass für die Informationsverpflichtungen der Steuerberater und Rechtsanwälte eine Karenzzeit einzuräumen ist. Dies ist besonders vor dem Hintergrund zu begrüßen, dass die Informationspflicht neben einer Vielzahl von unter "Termindruck zu erledigenden Arbeiten" zu erfüllen ist.


4. Maßgeblichkeit nach BilMoG

Kernproblem
Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.5.2009 wurde auch die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz neu justiert. Seitdem ist für Zwecke der Besteuerung das Betriebsvermögen auszuweisen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. Zur Anwendung dieser Neuregelung hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung bezogen.

Maßgeblichkeit der Handelsbilanz
Unverändert gelten die Regelungen, wonach handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte grundsätzlich zu einer steuerlichen Aktivierungspflicht führen, während eine Passivierung in der Steuerbilanz nur dort in Betracht kommt, wo auch für die Handelsbilanz eine Passivierungspflicht besteht. Eine Ausnahme gilt für die in der Handelsbilanz nunmehr erlaubte Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen. Hier steht ein explizites steuerliches Aktivierungsverbot einem Ansatz in der Steuerbilanz entgegen. Bei Bewertungswahlrechten, für die keine eigenständige steuerliche Regelung besteht (z. B. Aktivierung von Fremdkapitalzinsen) wirkt die Wahlrechtsausübung auch für die Steuerbilanz. Neu ist die Auffassung der Verwaltung, wonach das handelsrechtliche Einbeziehungswahlrecht bei den Herstellungskosten (Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersversorgung) steuerlich zu einer Einbeziehungspflicht dieser Kostenbestandteile führen soll.

Ausübung von steuerlichen Wahlrechten
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass sämtliche steuerlichen Wahlrechte nunmehr unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden können. Dies gilt nicht nur für solche Wahlrechte, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zuwider laufen, wie z. B. die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b EStG. Auch Wahlrechte, die nach Handels- und Steuerrecht bestehen, können in beiden Rechenwerken unterschiedlich ausgeübt werden. So können Gegenstände des Anlagevermögens in der Handelsbilanz linear, in der Steuerbilanz hingegen degressiv abgeschrieben werden. Ein Wahlrecht nimmt die Finanzverwaltung auch für die Teilwertabschreibung an, die bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in der Steuerbilanz vorgenommen werden kann, aber nicht muss.

Konsequenz
Das BMF-Schreiben zeigt, dass durch das BilMoG nicht nur die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit, sondern die gesamte formelle Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz aufgehoben wurde. Dies ermöglicht den Steuerpflichtigen eine weitgehend eigenständige Bilanzpolitik in beiden Rechenwerken und damit umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die bereits für das Jahr 2009 bestehen. Der Preis für diese Gestaltungsfreiheit ist ein nicht zu unterschätzender administrativer Mehraufwand durch die Führung von zwei weitgehend getrennten Rechenwerken. Die Einheitsbilanz dürfte damit in vielen Fällen nicht mehr realisierbar sein.


5. Kfz-Nutzung: Mehrfache Anwendung der 1 %-Regel durch BFH bestätigt

Einführung
Die private Nutzung betrieblicher Kfz ist zu versteuern. Zur Ermittlung der privaten Nutzung stehen die 1 %- und die Fahrtenbuchmethode zur Verfügung. Die 1 %-Methode ist seit dem Jahr 2006 allerdings auf Kfz begrenzt, deren betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt. Umstritten war bisher die Anwendung der 1 %-Methode für Fälle, in denen ein Unternehmer mehrere Kfz des Betriebsvermögens privat nutzt und eine private Verwendung durch Dritte, z. B. Familienangehörige, ausgeschlossen werden kann.

Rechtslage
Das BMF verlangt in solchen Fällen bis zum 31.12.2009 den Ansatz der 1 %-Methode nur für das Kfz mit dem höchsten Bruttolistenpreis. Seit dem 1.1.2010 soll hingegen für alle Kfz im Betriebsvermögen, für die eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann, eine Besteuerung auf Basis der 1 %-Methode erfolgen. Dieser können die Unternehmer nur entgehen, wenn sie die private Nutzung mittels Fahrtenbuch ermitteln.

Neues Urteil
Der BFH hat nun die neue Verwaltungsauffassung bestätigt. Demnach ist für jedes Kfz des Betriebsvermögens, das privat genutzt wird, die private Nutzung nach der 1 %-Methode zu bestimmen, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird. Dabei ist es laut BFH vollkommen unerheblich, ob die Kfz von einer oder mehreren Personen privat genutzt werden.

Konsequenz
Unternehmern, die mehrere Kfz im Betriebsvermögen haben und nicht nachweisen können, dass diese z. B. durch Überlassung an Arbeitnehmer ausschließlich betrieblich genutzt werden, wird das BFH-Urteil teuer zu stehen kommen. Es besteht auch keine Hoffnung, dass der BFH diesbezüglich in nächster Zeit zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Denn der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass der BFH durchaus das Problem gesehen hat, dass die mehrfache Anwendung der 1 %-Methode in diesen Fällen regelmäßig zu einer Besteuerung führt, die in keinem Verhältnis zur tatsächlichen privaten Nutzung steht. Dies hält er allerdings für zulässig, da die 1 %-Methode der Pauschalierung dient, ggf. auch zu Ungunsten der Steuerpflichtigen. Das Motto des BFH lautet: Wem dies nicht passt, steht es offen, für jedes Kfz ein Fahrtenbuch zu führen. Offen lässt der BFH, ob die Unternehmen für die Jahre bis einschließlich 2009 in ihrem Vertrauen auf die oben dargestellte Auffassung der Finanzverwaltung geschützt sind. Betroffene Unternehmen müssen nun prüfen, ob sie Maßnahmen ergreifen können, um der drohenden steuerlichen Mehrbelastung zu entgehen, z. B. durch Führung von Fahrtenbüchern.


6. Voraussetzungen für Treuhandverhältnis (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO)

Kernaussage
Sind Aktien Gegenstand eines Treuhandverhältnisses, sind diese steuerlich dem Treugeber zuzurechnen, soweit er das Treuhandverhältnis - sowohl nach den getroffenen Absprachen als auch bei deren tatsächlichen Vollzug - im vollen Umfang beherrscht.

Sachverhalt
Die Kommunen der neuen Bundesländer hatten nach dem Kommunalvermögensgesetz einen Anspruch auf Übertragung von Aktien an dem kommunalen Energieversorgungsunternehmen. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter ausschließlich Kommunen sind und deren Gesellschaftszweck die Interessenvertretung der Kommunen ist. Einige Kommunen haben mit der Klägerin jeweils als "Treuhandvertrag" bezeichnete Verträge über diese Aktien abgeschlossen. Hiernach sollte die Klägerin alle Gesellschaftsrechte ausüben. Ihr standen darüber hinaus die Erträge der Aktien zu. Lediglich jeder Verfügung über die Aktien hatte sich die Klägerin zu enthalten. Die Kommunen waren somit von der Ausübung der Gesellschaftsrechte ausgeschlossen und nicht berechtigt, Weisungen in Bezug auf das Stimmrecht zu erteilen. Als Gegenleistung erhielten die Kommunen ein jährliches Entgelt in Höhe einer marktüblichen Darlehensverzinsung. Die Klägerin aktivierte die Aktien im Anlagevermögen als "Treuhandvermögen". Entsprechend wurden die Treuhandverpflichtungen gegenüber den Kommunen passiviert. Die Klägerin begehrt den Ansatz der auf die Treuhand- Aktien entfallenden Dividenden als Betriebseinnahmen.

Entscheidung
Das FG wies die Klage ab. Der BFH entschied hingegen, dass die streitigen Einkünfte der Klägerin zuzurechnen sind. Anteilseigner im Sinne des § 20 Abs. 2a Satz 1 EStG 1997 ist derjenige, dem nach § 39 Abs. 1 AO die Anteile an der Kapitalgesellschaft zivilrechtlich als Eigentümer zuzurechnen sind. Bei Treuhandverhältnissen erfolgt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO eine abweichende Zurechnung auf den Treugeber, wenn die mit der rechtlichen Eigentümerstellung des Treuhänders verbundene Verfügungsmacht so zugunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum als "leere Hülle" erscheint. Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis damit beherrschen und der Treuhänder muss erkennbar ausschließlich für Rechnung des Treugebers handeln. Nach der Gesamtbildbetrachtung ist vorliegend kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis gegeben.

Konsequenz
Mit diesem Urteil bestätigt der BFH nochmals seine ständige Rechtssprechung, wonach nicht jede als Treuhandvertrag bezeichnete Vereinbarung zum Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses führt. Bei der Gestaltung der Treuhandverträge ist daher besonderes Gewicht auf die von der Rechtsprechung herausgebildeten Voraussetzungen der steuerlichen Zurechnung zu legen.


7. Verlustabzug bei Abwärtsverschmelzung

Kernproblem
Steuerliche Verlustvorträge wirken häufig als "Umwandlungssperre", weil sie bei Umstrukturierungen in vielen Fällen vollständig oder anteilig untergehen. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind in den letzten Jahren systematisch verschärft worden.

Sachverhalt
Im Jahr 1997 wurde eine Holding-GmbH auf ihre 100- %ige Tochter-GmbH verschmolzen (sog. Abwärtsverschmelzung oder down-stream-merger). Die Anteile an der Tochter-GmbH gingen dadurch auf den bisherigen Alleingesellschafter der Holding-GmbH über. Die Holding verfügte aus den Jahren vor der Verschmelzung über körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Verlustvorträge. Die Tochter-GmbH war der Auffassung, dass diese Verlustvorträge im Zuge der Verschmelzung auf sie übergegangen seien und anschließend von ihr genutzt werden könnten.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof beurteilt den Fall differenziert: Für die Körperschaftsteuer lehnt er den Übergang des Verlustvortrages ab. Nach damaliger Rechtslage setzte der Übergang des Verlustvortrages voraus, dass der Betrieb der Verlust-GmbH durch die aufnehmende Gesellschaft mindestens fünf Jahre nahezu unverändert fortgeführt wurde. Da der alleinige Betrieb der Holding-GmbH darin bestand, die Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft zu halten, entfiel dieser Betrieb zwangsläufig durch die Verschmelzung. Bei der Gewerbesteuer fiel die Entscheidung dagegen positiv aus. Hier war für den Übergang des Verlustabzugs allein entscheidend, dass die übertragende (Holding-) GmbH ihren Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt hatte. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt.

Konsequenz
Das zitierte Urteil ist zu alter Rechtslage ergangen. Würde man den Urteilsfall in das Jahr 2010 übertragen, wäre eine Beschäftigung der Finanzgerichte nicht erforderlich. Zwischenzeitlich ist der Übergang von Verlustvorträgen der übertragenden Gesellschaft auf die Übernehmerin im Zuge der Verschmelzung gesetzlich ausgeschlossen. Will man sich zumindest die Chance auf Nutzung der Verlustvorträge erhalten, muss die Verlust-GmbH selbst die aufnehmende Gesellschaft sein.





Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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